§ 4 HessVwVKostO - Verwertungsgebühr
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVKostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-13
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen hat.
(3) 1Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. 2Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügten Tabelle.
(4) 1Wird die Verwertung abgewendet, so ist § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sinngemäß anzuwenden; im Falle des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird jedoch nur ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens 39 Euro, erhoben. 2Dabei bemisst sich die Gebühr nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). 3Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.