§ 4 VKostO - Verwertungsgebühr

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Redaktionelle Abkürzung
VKostO,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen hat.

(3) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügten Tabelle.

(4) Wird die Verwertung abgewendet, so ist § 2 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden; im Falle des § 2 Abs. 6 Satz 1 wird jedoch nur ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens 30,- Euro, erhoben. Dabei bemisst sich die Gebühr nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.