Versionsverlauf


§ 21 AbgG - Bericht und Beschlussfassung über die Angemessenheit der Leistungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft beruft rechtzeitig vor Ablauf einer Wahlperiode eine aus fünf unabhängigen Mitgliedern bestehende Kommission. Die Mitglieder der Kommission dürfen keiner gesetzgebenden Körperschaft angehören.

(2) Die Kommission erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten Bericht über die Angemessenheit des Entgelts nach § 2 und der sonstigen Leistungen. Die Kommission spricht Empfehlungen zu den Berichtsgegenständen aus.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft kann zu dem Bericht Stellung nehmen. Der Bericht und die Stellungnahme werden der Bürgerschaft so rechtzeitig zugeleitet, dass sie innerhalb des ersten Halbjahres nach ihrer konstituierenden Sitzung über die Angemessenheit des Entgelts und der Leistungen mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode Beschlüsse fassen kann.