§ 71 LWO - Benachrichtigung der gewählten Bewerber der Landeswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber der Landeswahlvorschläge nach der mündlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung (§ 96) und weist sie auf die Vorschriften des § 37 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hin. § 68 Abs. 8 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.