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  • ab 06.06.2015 (aktuelle Fassung)

§ 71 LWO - Benachrichtigung der gewählten Bewerber der Landeswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.15

Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber der Landeswahlvorschläge nach der mündlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung (§ 96) und weist sie auf die Vorschriften des § 37 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hin. § 68 Abs. 8 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.