§ 64 LWO - Wahlniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 25 gefertigt und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und unterzeichnet. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 49 Abs. 6, § 52 Abs. 1 Satz 2 und § 60 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel und die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 60 Abs. 6, § 52 Abs. 1) beizufügen.
(2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde.
(3) Die Gemeinde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit allen Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 26 bei.
(4) Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.