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§ 37 LWG - Benachrichtigung; Annahme der Wahl

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

1Die in den Wahlkreisen gewählten Bewerber werden vorn Kreiswahlleiter, die auf den Landeswahlvorschlägen gewählten vom Landeswahlleiter über ihre Wahl verständigt mit dem Ersuchen, binnen einer Woche dem Landeswahlleiter schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. 2Würde die einwöchige Frist vor dem Ersten des Monats, in dem die Wahlperiode beginnt, enden, so ist dem Gewählten eine Frist bis zu diesem Zeitpunkt zu setzen. 3Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. 4Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 5Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.