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§ 64 StPO

Bibliographie

Titel
Strafprozeßordnung (StPO)
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben.