§ 64 StPO
Bibliographie
- Titel
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben.
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben.