§ 62 StPO - Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Strafprozessordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
- 1.Gefahr im Verzug ist oder
- 2.der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.