§ 42 RiG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet. Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte führt das Ministerium der Justiz.
(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts werden von der Geschäftsstelle des Landgerichts, die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichtshofs von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts und die Aufgaben der Gerichtskasse von der Gerichtskasse Saarbrücken wahrgenommen.