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§ 44 RiG - Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. 1.
    über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstgerichts,
  2. 2.
    in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.