§ 50 RiG - Nichtständige Mitglieder der Richterdienstgerichte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Die nichtständigen Mitglieder müssen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
(2) Sie sind in der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts alle fünf Jahre aufstellen. In diese Vorschlagslisten können, wenn die Zahl der Richter des Gerichtszweiges nicht ausreichen, auch Richter anderer Gerichtszweige aufgenommen werden.
(3) Die Heranziehung des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist er bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an seine Stelle. Ist er später verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
(4) Sind alle nichtständigen Mitglieder eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert oder enthält die Vorschlagsliste eines Gerichtszweiges keine ausreichende Zahl von nichtständigen Mitgliedern, so ist ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, vor Beginn jedes Geschäftsjahres.