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§ 48 RiG - Besetzung der Richterdienstgerichte

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Das Dienstgericht für Richter verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit

  1. a)
    einem Vorsitzenden und einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
  2. b)
    einem Beisitzer als nichtständigem Mitglied.

(2) Der Dienstgerichtshof für Richter entscheidet in der Besetzung mit

  1. a)
    einem Vorsitzendem undzwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
  2. b)
    zwei Beisitzern als nichtständigen Mitgliedern.