§ 48 RiG - Besetzung der Richterdienstgerichte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Das Dienstgericht für Richter verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit
- a)einem Vorsitzenden und einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
- b)einem Beisitzer als nichtständigem Mitglied.
(2) Der Dienstgerichtshof für Richter entscheidet in der Besetzung mit
- a)einem Vorsitzendem undzwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
- b)zwei Beisitzern als nichtständigen Mitgliedern.