§ 41d RiG - Verfahren der Vermittlungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Die Verhandlungen der Vermittlungsstelle sind nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und dem Präsidialrat ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben.
(2) Die Vermittlungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse der Vermittlungsstelle sind schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.