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§ 49 RiG - Ständige Mitglieder der Richterdienstgerichte

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Die ständigen Mitglieder müssen der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören.

(2) Zum Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nur ein Richter bestimmt werden, den das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagen hat.

(3) Für jedes ständige Mitglied ist ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Ist auch der regelmäßige Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, aus den Richtern dieses Gerichts einen zeitweiligen Vertreter.