§ 30 HKO - Ausschließliche Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landkreisordnung (HKO)
- Amtliche Abkürzung
- HKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 332-1
Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:
- 1.
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
- 2.
die auf Grund der Gesetze von dem Kreistag vorzunehmenden Wahlen,
- 3.
die Änderung der Kreisgrenzen,
- 4.
die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer des Landkreises im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
- 5.
den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
- 6.
die Festsetzung des Investitionsprogramms und den Erlass der Haushaltssatzung,
- 7.
die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100 der Hessischen Gemeindeordnung,
- 8.
die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112 der Hessischen Gemeindeordnung) und die Entlastung des Kreisausschusses,
- 9.
die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Kreisbevölkerung von Bedeutung sind,
- 10.
die Errichtung, Erweiterung,Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,
- 11.
die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist,
- 12.
die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,
- 13.
die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
- 14.
die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 der Hessischen Gemeindeordnung genannten hinaus,
- 15.
die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Kreisausschusses und von Kreistagsabgeordneten mit dem Landkreis im Falle des § 50 Abs. 2,
- 16.
die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
- 17.
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere im Falle des § 19.