HKO,HE - Hessische Landkreisordnung

Hessische Landkreisordnung (HKO)

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573)

Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Selbstverwaltung des Landkreises
Erster Abschnitt
Grundlagen der Kreisverfassung1 - 10a
Zweiter Abschnitt
Name, Sitz und Hoheitszeichen11 - 12
Dritter Abschnitt
Kreisgebiet13 - 15
Vierter Abschnitt
Landkreis und Kreisangehörige16 - 18
Fünfter Abschnitt
Landkreis und Gemeinden19 - 20
Sechster Abschnitt
Verwaltung des Landkreises
Erster Titel
Kreistag21 - 35
Zweiter Titel
Kreisausschuss36 - 50
Dritter Titel
Kreisbedienstete51
Siebenter Abschnitt
Kreiswirtschaft52 - 53
Achter Abschnitt
Aufsicht54
ZWEITER TEIL
Landesverwaltung im Landkreis55 - 57
DRITTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften58 - 67

§§ 1 - 54, Erster Teil - Selbstverwaltung des Landkreises

§§ 1 - 10a, Erster Abschnitt - Grundlagen der Kreisverfassung

§ 1 HKO - Rechtsstellung der Landkreise

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

(1) 1Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. 2Sie verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.

(2) Das Gebiet des Landkreises bildet zugleich den Bezirk der unteren Behörde der Landesverwaltung.

§ 2 HKO - Wirkungsbereich

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

(1) 1Die Landkreise nehmen in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, diejenigen öffentlichen Aufgaben wahr, die über die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen. 2Sie fördern die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzen durch ihr Wirken die Selbstverwaltung der Gemeinden und tragen zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastung der Gemeinden bei. 3Sie sollen sich auf diejenigen Aufgaben beschränken, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Bevölkerung des ganzen Landkreises oder eines größeren Teils des Landkreises dienen.

(2) 1Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst aufzulösen; sie sind, wenn sie nicht auf die Gemeindeverwaltung überführt werden, auf die Kreisverwaltungen zu überführen. 2Neue Sonderverwaltungen sollen grundsätzlich nicht errichtet werden.