§ 25 HKO - Zahl der Kreistagsabgeordneten
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landkreisordnung (HKO)
- Amtliche Abkürzung
- HKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 332-1
(1) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen
bis zu | 100.000 Einwohnern | 51 |
---|---|---|
von | 100.001 bis zu | |
150.000 Einwohnern | 61 | |
von | 150.001 bis zu | |
200.000 Einwohnern | 71 | |
von | 200.001 bis zu | |
300.000 Einwohnern | 81 | |
von | 300.001 bis zu | |
400.000 Einwohnern | 87 | |
über | 400.000 Einwohnern | 93. |
(2) 1Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Kreistagsabgeordneten auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden. 2In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Kreisabgeordneten bis auf 41 abgesenkt werden. 3Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.