Versionsverlauf

§ 25 HKO - Zahl der Kreistagsabgeordneten

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

(1) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen

bis zu100.000 Einwohnern51
von100.001 bis zu
150.000 Einwohnern61
von150.001 bis zu
200.000 Einwohnern71
von200.001 bis zu
300.000 Einwohnern81
von300.001 bis zu
400.000 Einwohnern87
über400.000 Einwohnern93.

(2) 1Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Kreistagsabgeordneten auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden. 2In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Kreisabgeordneten bis auf 41 abgesenkt werden. 3Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.