§ 26 HKO - Wahlzeit
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landkreisordnung (HKO)
- Amtliche Abkürzung
- HKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 332-1
1Die Kreistagsabgeordneten werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit). 2Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen für Wiederholungs- und Nachwahlen. 3Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden.