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§ 26 HKO - Wahlzeit

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

1Die Kreistagsabgeordneten werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit). 2Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen für Wiederholungs- und Nachwahlen. 3Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden.