§ 30 HKO - Ausschließliche Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (KHO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:

  1. 1.
    die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  2. 2.
    die auf Grund der Gesetze von dem Kreistag vorzunehmenden Wahlen,
  3. 3.
    die Änderung der Kreisgrenzen,
  4. 4.
    die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
  5. 5.
    den Erlaß, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  6. 6.
    die Festsetzung des Investitionsprogramms und den Erlaß der Haushaltssatzung,
  7. 7.
    die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben nach näherer Maßgabe der §§ 100 oder 114g der Hessischen Gemeindeordnung,
  8. 8.
    die Beratung der Jahresrechnung (§ 112) oder des Jahresabschlusses (§ 114s) und die Entlastung des Kreisausschusses,
  9. 9.
    die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Kreisbevölkerung von Bedeutung sind,
  10. 10.
    die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
  11. 11.
    die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
  12. 12.
    die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  13. 13.
    die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 der Hessischen Gemeindeordnung genannten hinaus,
  14. 14.
    die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Kreisausschusses und von Kreistagsabgeordneten mit dem Landkreis im Falle des § 50 Abs. 2,
  15. 15.
    die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  16. 16.
    die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere im Falle des § 19.