§ 30 HKO - Ausschließliche Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landkreisordnung (KHO)
- Amtliche Abkürzung
- HKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 332-1
Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:
- 1.die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
- 2.die auf Grund der Gesetze von dem Kreistag vorzunehmenden Wahlen,
- 3.die Änderung der Kreisgrenzen,
- 4.die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
- 5.den Erlaß, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
- 6.die Festsetzung des Investitionsprogramms und den Erlaß der Haushaltssatzung,
- 7.die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben nach näherer Maßgabe der §§ 100 oder 114g der Hessischen Gemeindeordnung,
- 8.
- 9.die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Kreisbevölkerung von Bedeutung sind,
- 10.die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
- 11.die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
- 12.die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
- 13.die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 der Hessischen Gemeindeordnung genannten hinaus,
- 14.die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Kreisausschusses und von Kreistagsabgeordneten mit dem Landkreis im Falle des § 50 Abs. 2,
- 15.die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
- 16.die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere im Falle des § 19.