§ 30 APO-GOSt - Zulassung zur Abiturprüfung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss in der Ersten Konferenz.
(2) Zuzulassen ist, wer die Bedingungen gemäß § 28 und § 29 Absatz 3 erfüllt.
Zu Übergangsbestimmungen für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2010 nach sechsjähriger Sekundarstufe I in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am Gymnasium und an der Gesamtschule eintreten siehe Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178, 535).