Versionsverlauf


§ 30 APO-GOSt - Zulassung zur Abiturprüfung (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss in der Ersten Konferenz.

(2) Zuzulassen ist, wer die Bedingungen gemäß § 28 und § 29 Absatz 3 erfüllt.

Zu Übergangsbestimmungen für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2010 nach sechsjähriger Sekundarstufe I in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am Gymnasium und an der Gesamtschule eintreten siehe Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178, 535).