§ 33 APO-GOSt - Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde unter Festlegung besonderer Verfahrensregelungen. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete.
(2) Den Schülerinnen und Schülern werden nach Maßgabe der Lehrpläne und im Rahmen der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den Prüfungsarbeiten Wahlmöglichkeiten eröffnet.
(3) Soweit die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 34 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Besondere Regelungen für das Fach Religionslehre können durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden.
(4) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt.