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§ 30 APO-GOSt - Zulassung zur Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss in der Ersten Konferenz.

(2) Zuzulassen ist, wer die Bedingungen gemäß §§ 28, 29 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 1 erfüllt.