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§ 34 APO-GOSt - Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren (§ 33 Abs. 4) korrigiert. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, wird die abschließende Note wie folgt ermittelt:

  1. 1.

    Bei einer Abweichung bis zu drei Notenpunkten (§ 16 Abs. 2) aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen Notenurteilen zugrunde liegenden Punktsummen (Absatz 1),

  2. 2.

    bei Abweichungen um vier Notenpunkte und mehr durch Entscheidung einer dritten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft, innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen.

(3) Gehäufte Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form führen gemäß § 13 Abs. 2 zu einer Absenkung um bis zu zwei Notenpunkte. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, ergibt sich die abschließende Note aus dem arithmetischen Mittel der Notenurteile. Es wird mathematisch gerundet. Im Fall von Absatz 2 Nr. 2 entscheidet die dritte beauftragte Fachlehrkraft.

(4) Die Fachprüfung im Fach Sport als Leistungskursfach (§ 21 Abs. 3) wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet.