§ 23 APO-GOSt - Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag bis zur Zulassungsentscheidung (§ 30) von der Abiturprüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird. § 19 Absatz 1Satz l gilt entsprechend. Bei Rücktritt wird das zweite Jahr der Qualifikationsphase gemäß § 31 wiederholt. Bei einem Rücktritt nach der Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Wer unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen. Im Krankheitsfall hat der Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, im Übrigen sind die Gründe für das Versäumnis unverzüglich dem Zentralen Abiturausschuss schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.
(3) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der Zentrale Abiturausschuss.