§ 13 SPersVG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
- a)am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- b)seit sechs Monaten der Dienststelle angehören.
Bei Waldarbeitern wird die Zugehörigkeit zur Dienststelle nicht dadurch unterbrochen, dass ihr Arbeitsverhältnis auf Grund tariflicher Regelungen nur vorübergehend gelöst worden ist. Die in § 12 Abs. 3 genannten Personen sind nur in ihrer Stammbehörde wählbar.
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruches die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretungen ihrer Dienststelle der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Angehörige der Dienststelle, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.