§ 15 SPersVG - Mitgliederzahl
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Angehörigen aus einer Person,
21 bis 50 | Wahlberechtigten aus | 3 Mitgliedern, |
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51 bis 100 | Wahlberechtigten aus | 5 Mitgliedern, |
101 bis 200 | Wahlberechtigten aus | 7 Mitgliedern, |
201 bis 400 | Wahlberechtigten aus | 9 Mitgliedern, |
401 bis 800 | Wahlberechtigten aus | 11 Mitgliedern, |
801 bis 1.500 | Wahlberechtigten aus | 13 Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000 Wahlberechtigte.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.
(3) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der siebte Tag vor dem Erlass des Wahlausschreibens.