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  • ab 24.02.1989 (aktuelle Fassung)

§ 58 SPersVG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen sowie Auszubildenden der Dienststelle, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Wählbar sind alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltage das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 finden Anwendung. Die Mitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung schließen einander aus.