§ 100 SPersVG - Besondere Dienststellen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
- 1.die Gesamtheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
- 2.die Gesamtheit der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.
(2) Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Präsident des Oberlandesgerichtes.
(3) Die Amtszeit des Personalrates der Rechtsreferendare beträgt ein Jahr, § 13 Abs. 1 Buchst. b findet keine Anwendung.
(4) Der Personalrat der Staatsanwälte und der Personalrat der Rechtsreferendare nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.