§ 19 SPersVG - Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Vorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.
(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter. Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Dienststelle. Absatz 1 gilt entsprechend.