§ 8 FeuerschStG - Anmeldung, Fälligkeit

Bibliographie

Titel
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Redaktionelle Abkürzung
FeuerschStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-18

(1) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)

  1. 1.
    eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und
  2. 2.
    die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten.

(2) Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1.200 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.

(3) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, setzt das Finanzamt die Steuer fest. Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.

(4) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 5 Abs. 2), so hat er den Abschluß der Versicherung dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Versicherungsnehmer hat spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung abzugeben und die selbstberechnete Steuer zu entrichten.