§ 7 FeuerschStG - Entstehung der Steuer
Bibliographie
- Titel
- Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FeuerschStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-18
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt entgegengenommen (§ 3 Abs. 2), angefordert (§ 3 Abs. 3) oder gezahlt (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3) worden ist.