§ 8 FeuerschStG - Anmeldung, Fälligkeit

Bibliographie

Titel
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Redaktionelle Abkürzung
FeuerschStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-18

(1) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldezeitraums (Absatz 2)

  1. 1.

    eine nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder im Wege eines Automationsverfahrens des Bundes übermittelte Steuererklärung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung) und

  2. 2.

    die im Anmeldezeitraum entstandene Steuer zu entrichten.

(2) Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1.200 Euro betragen, so ist Anmeldezeitraum das Kalendervierteljahr.

(3) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis zum Ablauf der Anmeldefrist die Steueranmeldung nicht ab, setzt das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer fest. Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums.

(4) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 5 Abs. 2), so hat er den Abschluss der Versicherung dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluss einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Versicherungsnehmer hat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.