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§ 12 FeuerschStG - Mitteilungspflicht

Bibliographie

Titel
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Redaktionelle Abkürzung
FeuerschStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-18

(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.

(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.