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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 6 FeuerschStG - Rückversicherung

Bibliographie

Titel
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Redaktionelle Abkürzung
FeuerschStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-18

Nimmt der Versicherer Rückversicherung, so ist er berechtigt, das Versicherungsentgelt, das er an den Rückversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer entsprechenden Hundertsatz zu kürzen. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.