§ 10 FeuerschStG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FeuerschStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-18
Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.