§ 31 VAbstG - Gleichbehandlung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Die Auffassung der Bürgerschaft und der Initiatoren zu dem Gegenstand des Volksentscheids und des Referendums dürfen in Veröffentlichungen des Senats und seiner Behörden nur in gleichem Umfang dargestellt werden.
(2) Die Initiatoren sind bei der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Anliegen der Volksinitiative, des Volksbegehrens, des Volksentscheids sowie des Referendumsbegehrens und des Referendums gegenüber Parteien wegerechtlich gleich zu behandeln.