§ 30a VAbstG - Kostenerstattung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Findet ein Volksentscheid statt (§ 18), so haben die Initiatoren der Volksinitiative Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele von Volksbegehren und Volksentscheid. Die Volksinitiative wird von den Initiatoren auf eigene Kosten durchgeführt.

(2) Die Höhe der Erstattung ist auf 0,10 Euro für jede gültige Ja-Stimme begrenzt; es werden höchstens 400.000 Stimmen berücksichtigt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Initiatoren der Volksinitiative der Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 30 Absatz 1 nicht nachgekommen sind.

(4) Die Initiatoren des Referendumsbegehrens haben nach Durchführung eines Referendums Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit. Absätze 2 und 3 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle von Ja-Stimmen die gültigen Nein-Stimmen heranzuziehen sind. Stellen die Vertrauenspersonen mehrerer angezeigter Unterschriftensammlungen einen Kostenerstattungsantrag, reduziert sich der Erstattungshöchstbetrag für jede der Initiativen entsprechend zu dem Verhältnis der jeweils von den einzelnen Initiativen eingereichten Unterstützungsunterschriften zum Referendumsbegehren.

(5) Findet auf Grund der Aufhebung eines Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses ein Referendum nicht statt, haben die Initiatoren eines zustande gekommenen Referendumsbegehrens Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit in Höhe von bis zu 20.000 Euro. Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Absätze 1 bis 3 sind auf Gegenvorlagen in einem Bürgerschaftsreferendum entsprechend anzuwenden.