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§ 31a VAbstG - Fristberechnung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Für die Fristberechnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Fristen werden nach Tagen berechnet.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine, ausgenommen die Einreichfrist nach § 15 Satz 2 sowie die Fristen nach §§ 26 und 27, verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen geschützten Feiertag fällt. Mit Ausnahme des Siebenten Abschnitts ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen.