§ 31 VolksbegG - Durchführung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksbegG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. 1.
    die Form und den Inhalt der Unterschriften- und Eintragungslisten sowie deren Sammlung,
  2. 2.
    die Eintragungsstellen, die Ausübung des Eintragungsrechts, die Eintragungszeit und den Eintragungsraum,
  3. 3.
    die Briefeintragung,
  4. 4.
    die Feststellung der Unterschriften- und Eintragungsergebnisse und ihre Weiterleitung,
  5. 5.
    das Verfahren der Kostenerstattung.
  6. 6.
    den Inhalt des Rechenschaftsberichts der Volksinitiatoren einschließlich der Darstellung von Spenden sowie das Verfahren der Rechenschaftslegung,
  7. 7.
    die Erstellung und Verteilung des Informationsheftes.