§ 31 VolksbegGDurchführung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VolksbegG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. 1.
    die Form und den Inhalt der Unterschriften- und Eintragungslisten sowie deren Sammlung,
  2. 2.
    die Eintragungsstellen, die Ausübung des Eintragungsrechts, die Eintragungszeit und den Eintragungsraum,
  3. 3.
    die Briefeintragung,
  4. 4.
    die Feststellung der Unterschriften- und Eintragungsergebnisse und ihre Weiterleitung,
  5. 5.
    das Verfahren der Kostenerstattung.