§ 31 VolksbegGDurchführung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksbegG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über
- 1.die Form und den Inhalt der Unterschriften- und Eintragungslisten sowie deren Sammlung,
- 2.die Eintragungsstellen, die Ausübung des Eintragungsrechts, die Eintragungszeit und den Eintragungsraum,
- 3.die Briefeintragung,
- 4.die Feststellung der Unterschriften- und Eintragungsergebnisse und ihre Weiterleitung,
- 5.das Verfahren der Kostenerstattung.