§ 29 VAbstG - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
Die mit der Durchführung eines Volksabstimmungsverfahrens befassten Personen und Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, speichern und übermitteln, soweit es für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens erforderlich ist. Das Eintragungsverzeichnis (§ 11 Satz 2) und das Abstimmungsverzeichnis (§ 20 Absatz 1 Satz 2) darf jeweils folgende personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten enthalten:
- 1.
Familienname,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Geburtsdatum,
- 4.
Wohnanschrift,
- 5.
Hinweise auf die Ausstellung eines Abstimmungsscheins und zur Abstimmungsberechtigung.
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.