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§ 39 FhG - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Fachhochschule kann wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Ihre Aufgabe ist es, Professorinnen und Professoren durch die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen bei deren Aufgabenerfüllung zu unterstützen.

(2) Die Beschäftigungsverhältnisse für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Antrag des zuständigen Fachbereichs bei erstmaliger Einstellung nach Anhörung der Frauenbeauftragten durch die Hochschulleitung begründet. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fachbereichen und Besonderen Gliederungen unterliegen den Weisungen der Fachbereichsleitung, der Leiterin/des Leiters der Besonderen Gliederung oder der Professorin/des Professors, der/dem sie zugewiesen sind.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Beschäftigungsverhältnis eingestellt. Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis kann insbesondere vorgesehen werden, wenn überwiegend projektbezogen Aufgaben in angewandter Forschung und Entwicklung übernommen werden.

(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ein abgeschlossenes Hochschulstudium und bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in der Regel über den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss hinausgehende wissenschaftliche Leistungen.