Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (außer Kraft)

§ 35 FhG - Abgeordnete Beamtinnen und Beamte (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Dienstgeschäfte von Lehrkräften für besondere Aufgaben können von Beamtinnen und Beamten des Bundes, eines Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder von Richterinnen und Richtern des Bundes oder eines Landes wahrgenommen werden, die an die Fachhochschule abgeordnet sind. Die Beamtin/Der Beamte muss eine § 34 Abs. 4 entsprechende Qualifikation nachweisen.

(2) Um die Abordnung ersucht die Hochschulleitung auf Antrag, für den § 34 Abs. 3 sinngemäß gilt.

(3) Die Abordnung erfolgt in der Regel auf drei Jahre. Sie kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden.