§ 39 FhG - Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Soweit Professorinnen und Professoren gemäß § 29 Abs. 1 nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses Aufgaben in angewandter Forschung und Entwicklung wahrnehmen, können in diesem Bereich zu ihrer Unterstützung sowie zur Betreuung und Verwaltung von technischwissenschaftlichen Einrichtungen hauptberuflich tätige Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten befristet beschäftigt werden. Ihre Beschäftigung soll zugleich dazu dienen, ihre im Studium erworbenen Kenntnisse zu vertiefen.
(2) Die Beschäftigung als Fachhochschulassistentin/Fachhochschulassistent setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber ein Hochschulstudium in der Regel in dem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen, erfolgreich abgeschlossen hat. Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer Fachhochschulassistentin/einem Fachhochschulassistenten kann bis zur Dauer von höchstens fünf Jahren abgeschlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge bei der Fachhochschule dürfen diese Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Zeiten eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses als studentische Hilfskraft (§ 43), die vor dem Abschluss eines Studiums liegen, sind auf die Höchstgrenze nicht anzurechnen.
(3) Die Beschäftigungsverhältnisse für Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten werden auf Antrag des zuständigen Fachbereichs bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses nach Anhörung der Frauenbeauftragten durch die Hochschulleitung begründet. Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten werden nach Anordnung des Fachbereichs oder der Einrichtung tätig, der die Stelle zugeordnet ist; bei Zuordnung zum Fachbereich hat diese Befugnis die Fachbereichsleitung. Die Anordnungsbefugnis kann innerhalb des Fachbereichs oder der Einrichtung auch auf eine Professorin/einen Professor übertragen werden.
(4) Das Nähere, insbesondere über die Vergütung der Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten, regeln Verwaltungsvorschriften, die das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen nach Anhörung des Senats erlässt.