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§ 34 FhG - Lehrkräfte für besondere Aufgaben (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt die unterstützende Tätigkeit in der Lehre insbesondere durch Lehrveranstaltungen, die überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen und nicht die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfordern. Sie führen ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle und unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin/eines Professors durch.

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden befristet oder unbefristet als Beschäftigte eingestellt, soweit sie sich nicht in der Laufbahn des technischen Lehrers befinden.

(3) Sie werden auf Antrag des zuständigen Fachbereichs, der Besonderen Gliederung, bei Zuordnung zu einem Interdisziplinären Zentrum auf Antrag der Leiterin/des Leiters derselben nach Anhörung der Frauenbeauftragten von der Hochschulleitung eingestellt. Satz 1 gilt für Beförderungen oder bei Höhergruppierungen entsprechend.

(4) Einstellungsvoraussetzung für Lehrkräfte für besondere Aufgaben ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein den fachlichen Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium (akademische Mitarbeiterin/akademischer Mitarbeiter). Für die Einstellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben als Lehrwerkmeisterin/Lehrwerkmeister ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine den fachlichen Anforderungen entsprechende Meisterprüfung erforderlich. Neben den Voraussetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 sind weitere Einstellungsvoraussetzungen die pädagogische Eignung und gute fachbezogene Leistungen in der Praxis auf dem Gebiet, auf dem die praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden sollen.

(5) Lehrkräfte für besondere Aufgaben in den Fachbereichen und den Besonderen Gliederungen werden nach Anordnung der Leitung des Fachbereichs oder der Einrichtung tätig, der ihre Stelle zugeordnet ist. Soweit sie dem Aufgabengebiet einer Professorin/eines Professors zugewiesen sind, ist diese/dieser weisungsbefugt.