§ 7 LRKG - Übernachtungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
- 1.
bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen,
- 2.
in Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist,
- 3.
die Art des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließt,
- 4.
für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln oder
- 5.
bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort.