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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 14 LRKG - Auslandsdienstreisen

Bibliographie

Titel
Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.