§ 3 AKEVO - Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
- Amtliche Abkürzung
- AKEVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden abweichend von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes in der Höhe gezahlt, wie sie sich aus der Anlage ergeben; bei Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld einheitlich 30 Euro je Übernachtung. § 6 Absatz 1 Satz 4 des Landesreisekostengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Auslandstagegeld in der Höhe gezahlt wird, wie es sich aus Spalte 3 der Anlage ergibt; § 4 bleibt unberührt. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen Übernachtungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. § 6 Absatz 2 und 3, § 9 Satz 2 und § 11 des Landesreisekostengesetzes gelten entsprechend.
(2) Für die in der Anlage nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld des Mutterlandes maßgebend. Für die in der Anlage und in Satz 1 nicht erfassten Gebiete oder Länder ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend.