§ 15 LRKG - Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Beschäftigte im Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienst erhalten bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten eine Abfindung für jede Amtshandlung.
(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Näheres im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen.