§ 52 LWahlG - Annahme der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 49 Abs. 3 oder § 50 Abs. 3 erfolgten Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Falle des § 56 Abs. 5 nicht vor dem Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.